Was wir von den Teilnehmern, also von euch, erwarten …
… ist Offenheit, Toleranz und die Bereitschaft, sich in das Leben in einer Gruppe und einer fremden Umgebung für eine begrenzte Zeit einzufügen. Dies erfordert von jedem Einzelnen:
- sich auf eine bunt zusammengewürfelte Gruppe Teilnehmer- Innen, die aus den unterschiedlichsten Beweggründen an den Freizeiten teilnehmen, einzulassen
- Absprachen einzuhalten
- die Verantwortung für das Ganze mit zu übernehmen
- die Bereitschaft, kulturelle Unterschiede sensibel wahr- zunehmen, Eigenarten zu verstehen, zu akzeptieren und vorhandene Vorurteile abzubauen
- Solidarität mit Schwächeren zu entwickeln und zu praktizieren, Außenseiter zu integrieren
- den Versuch, Konflikte des Zusammen-lebens kreativ und partnerschaftlich zu lösen
- einen respektvollen und gleich-berechtigten Umgang der Geschlechter miteinander
- einen sorgsamen und schonenden Umgang mit den vorhan- denen natürlichen Ressourcen
- die Beteiligung bei der Organisation und Gestaltung der Freizeit, sowie Eigeninitiative und tatkräftige Unterstützung bei der täglichen Durchführung sollten selbstverständlich sein. Denn wir arbeiten zwar sehr professionell, werden dafür aber nicht bezahlt.
Alle TeamerInnen leisten ihre Arbeit ehrenamtlich, d. h. sie investieren ihre Freizeit und ihren Urlaub, um für euch interessante Freizeiten anzubieten – bitte bedenkt dies, wenn Ihr eure Ansprüche überprüft.
Auf das „Kleingedruckte” wollen wir euch noch besonders hinweisen. Bitte lest aufmerksam die Reisebedingungen durch. Sie sind nach dem neuen Reiserecht ein Teil des Reisevertrages und geben über beiderseitige Rechte und Pflichten Auskunft.
Ermäßigungen für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien
Ermäßigungen: Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren haben die Möglichkeit eine Ermäßigung zu beantragen, wenn die Familie Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II bezieht oder bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Auskunft erhalten Sie im Kreishaus der Jugendarbeit unter 07191 9079-0.
Der Kreisjugendring stellt dann für die Teilnehmer Zuschussanträge beim Land und beim Rems-Murr-Kreis.
Der Zuschuss des Rems-Murr-Kreises wird nur für Kinder und Jugendliche aus dem Rems-Murr-Kreis gewährt.
Er beträgt maximal 205 €. Die TeilnehmerInnen müssen einen Eigenanteil von mindestens 2,50 € pro Tag entrichten.
Den Zuschuss des Landes können nur Kinder und Jugendliche aus Baden-Württemberg bekommen. Er beträgt maximal 5,10 € pro Tag.
Ermäßigungen für Geschwister
Für jedes zweite und weiter Kind wird der Teilnehmerbetrag (der günstigeren Freizeiten) um 30% des Gesamtpreises reduziert.
WICHTIG! Das Kleingedruckte
1. Anmeldung
Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Sie können nur schriftlich erfolgen. Die Anmeldung des Teilnehmers (bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten) ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrags mit dem Kreisjugendring Rems-Murr e.V. (KJR). Sie muss schriftlich erfolgen. Mit der schriftlichen Anmeldebestätigung durch den KJR kommt der Vertrag zustande.
2. Leistungen
Die Leistungsverpflichtung des KJR ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem Freizeitenprospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen oder bei einem Vortreffen gemachten Hinweise und Erläuterungen, insbesondere auch des Selbstverständnisses von KJR-Freizeiten.
3. Bezahlung
Der Teilnehmerbeitrag ist spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.
Der KJR kann eine Anzahlung von bis zu 10 % des Reisepreises verlangen. Bevor vom Teilnehmer Zahlungen geleistet werden müssen, händigt der KJR den Sicherungsschein nach § 651 k BGB aus. Wird der Reisepreis nicht bezahlt, hat dies keine Aufhebung des Reisevertrages zur Folge.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem verein-barten Inhalt des Reisevertrages sind möglich, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und der KJR sie nicht wider Treu und Glauben herbeiführt.
Die Änderungen oder Abweichungen dürfen aber nicht erheblich sein und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis-tungen mit Mängeln behaftet sind. Sollten Änderungen oder Abweichungen nötig werden, verpflichtet sich der KJR, den Teilnehmer so bald wie möglich zu informieren.
4.2 Falls sich die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen oder es zu erheblichen Veränderungen des maßgeblichen Wechselkurses kommt, kann der KJR den Teilnehmerbeitrag anpassen.
Die Nachzahlung berechnet sich aus der Differenz zwischen den Kosten für diese Leistungen bzw. dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Drucklegung des Freizeitenprospekts und den Kosten bzw. dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Nachforderung.
4.3 Preissteigerungen sollen, sobald sie absehbar werden, durch eine Erhöhung des Teilnehmerbeitrags in der Anmelde-bestätigung Rechnung getragen werden.
Weicht der Teilnehmerbeitrag in der Anmelde-bestätigung von der Ausschreibung ab, liegt ein neues Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags vor. Dieses kann auch konkludent, z.B. durch Zahlung oder Reiseantritt, angenommen werden.
Nachträgliche Preiserhöhungen sind unzu-lässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als vier Monate liegen. In diesem Fall kann eine Preiserhöhung nur in der Anmeldebestätigung erfolgen.
4.4 Im Fall einer solchen nachträglichen Änderung des Reisepreises muss der KJR den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber informieren.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.5 Falls die Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Teil-nehmer berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er in diesem Fall an den KJR bereits geleistete Zahlungen voll zurückerstattet.
5. Rücktritt der Teilnehmerin / des Teilnehmers
Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch ausdrückliche Erklärung zurücktreten. Sie soll aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der KJR kann in diesem Fall die Kosten in Rechnung stellen, die bereits entstanden sind oder die wegen bereits eingegangener Verpflichtungen noch anfallen werden, soweit diese nicht mehr vermieden werden können. Wahlweise kann der KJR statt der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung auch folgende Pauschalen in Rechnung stellen:
- bis zum 40. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises,
- vom 39. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20% des Teilnehmerbeitrags,
- vom 21. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50% des Teilnehmerbeitrags,
- vom 10. Tag bis Reisebeginn 60% des Teilnehmerbeitrags.
Wird der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt, ist der volle Teilnehmerbeitrag zu entrichten.
Der Teilnehmer hat auch die Möglichkeit, eine Ersatzperson für die Freizeit zu benennen. In diesem Fall kann der KJR eine Verwaltungsgebühr von 25 Euro verlangen, soweit nicht im Einzelfall höhere Kosten (durch Umbuchungen etc.) entstehen. Der KJR hat das Recht, diese abzulehnen, wenn sie besonderen Erfordernissen der Reise, v.a. auch der Natur als Gruppenreise, nicht genügt oder andere gesetzliche oder behördliche Hindernisse der Teilnahme entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den KJR
6.1 Der KJR behält sich vor, eine Freizeit bis zu 10 Tage vor Reisebeginn abzusagen, wenn die politischen Verhältnisse diese nicht zulassen. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt bleibt davon unberührt.
Außerdem kann der KJR bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung ausdrücklich genannten Mindestteilnehmerzahl bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Schließlich kann der KJR vom Reisevertrag zurücktreten, falls in der Ausschreibung genannte Zuschüsse nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden. Auch dieser Rücktritt muss spätestens vier Wochen vor Reisebeginn erfolgen.
6.2 Der KJR ist verpflichtet, den Teil-nehmerInnen gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise nicht stattfindet. Den einbezahlten Reisepreis erhält der/die TeilnehmerIn in voller Höhe zurück.
6.3 Der KJR behält sich das Recht vor, eine/n TeilnehmerIn fristlos zu kündigen oder während der Freizeit auf eigene Kosten und Gefahr nach Hause zu schicken, wenn er/sie die Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört. Die Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Störung so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Reisevertrags nicht zumutbar ist.
Bei Minderjährigen sind die Erziehungs-pflichtigen verpflichtet, in diesem Fall die Aufsicht während der Rückreise sicherzustellen.
Die vom KJR eingesetzten TeamerInnen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des KJR in diesen Fällen wahrzunehmen.
7. Rechte der / des Reisenden bei mangelhafter Reise
a) Die TeilnehmerInnen sind zur Beachtung der Hinweise, die im Rüstbrief, bei Vortreffen oder in diesem Freizeitenprospekt einschließlich aller allgemeinen Hinweise und Ratschläge gegeben werden, ver-pflichtet.
b) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, können die TeilnehmerInnen Abhilfe verlangen und dem KJR dafür eine Frist setzen. Der KJR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
c) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der KJR innerhalb einer angemessenen, vom Teilnehmer bestimmten Frist keine Abhilfe, so kann die Teilnehmerin / der Teilnehmer den Reisevertrag kündigen.
Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und soll eine Be-gründung enthalten.
Dasselbe gilt, wenn der Teilnehmerin / dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem KJR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom KJR verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Teilnehmerin/des Teilnehmer gerechtfertigt
wird.
d) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Reise hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem KJR geltend zu machen.
8. Reiserücktritts-/Reiserückholversicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und einer Versicherung die die Kosten für eine Rückführung bei Unfall oder Krankheit übernimmt.+
9. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise-vertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirk-samkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Der Konsum von Alkohol und Tabak ist grundsätzlich erst ab einem Alter von 16 Jahren gestattet.
Versicherungen: Bei Freizeiten im Ausland schließen wir für alle TeilnehmerInnen eine Reisekranken-, Reiseunfall-, und Reisehaft-pflichtversicherung ab. Bei Maßnahmen im Inland sind unsere TeilnehmerInnen über uns haftpflicht- und unfallversichert.
Reiseausweise: Für unsere Freizeiten im Ausland ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis notwendig.





