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1/2014: 2.2. Führungszeugnisse von ehren- und nebenamtlichen Personen

Auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes ist das Kreisjugendamt verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von ehren- und nebenamtlichen Personen zu treffen, die für diese tätig sind (§ 72 a Abs. 4 SGB VIII).

Unter Leitung des Landesjugendamtes haben VertreterInnen von verschiedenen öffentlichen und freien Trägern nun entsprechende Empfehlungen zur lokalen Umsetzung erarbeitet und vorgelegt.
Entsprechend wird das Kreisjugendamt im Laufe des ersten Halbjahres allen freien Trägern das Angebot einer Vereinbarung vorlegen.
Verpflichtet, sich ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 2 SGB VIII erbringen (in diesem Fall Jugendarbeit). Hierbei gelten nur Leistungen / Angebote der freien Träger, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.

Dies sind, neben den großen freien Trägern, alle Mitgliedsverbände des KJR über dessen Verteilerschlüssel sowie alle freien Träger, die Zuschüsse zu Jugenderholungsmaßnahmen erhalten.
Als Grundlage zur inhaltlichen Bewertung dient ein entsprechendes Prüfschema. Dieses bewertet die Angebote, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Schutzbefohlenen und den jeweiligen Mitarbeitenden aufgebaut werden kann. Je nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) der dadurch entstehenden Kontakte ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich.
Bei Angeboten mit gemeinsamer Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen wird die Einsichtnahme stets erforderlich sein.
Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse für Ehren- und Nebenamtliche ist lediglich ein Bestandteil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts des jeweiligen Trägers.

Daher wird das Kreisjugendamt, Fachbereich Jugendarbeit, in Quartal 2/2014 alle in Frage kommenden Träger zu einem Fachaustausch einladen, um das konkrete Verfahren der Vereinbarung, den Einsatz des Prüfschemas sowie eines einheitlichen Präventions- und Schutzkonzeptes gemeinsam zu besprechen.

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