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2/2013: 2.1. Änderung der Zuschussrichtlinien

Der Jugendhilfeausschuss des Rems-Murr-Kreises hat in seiner Sitzung am 17.06.2013 die Förderrichtlinien des Rems-Murr-Kreises zu den Allgemeinen Erholungsmaßnahmen, internationalen Jugendbegegnungen sowie Studienfahrten, mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert.
Grundlage der Änderungen waren die Evaluation der in 2011 geänderten Richtlinien für das Jahr 2012, sowie die Rückmeldungen der Träger im Rahmen zweier Arbeitsgemeinschaften nach §78 SGBVIII.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  1. Nachrangigkeitsregelung (ehemals unter Punkt I.1)
    Die Nachrangigkeitsregelung (ehemals unter Punkt I.1) wird gestrichen und durch einen Überförderungsvorbehalt (Punkt II.12) ersetzt. Dieser schließt lediglich eine Überfinanzierung einer Maßnahme durch Drittmittel aus.
  2. Betreuungsschlüssel (Punkt II.6)
    Der verbindliche Betreuungsschlüssel (Punkt II.6) wird von 1:8 auf 1:9 dem Mitarbeiterschlüssel (Punkt III.6) angepasst.
  3. Mitarbeiterschlüssel (Punkt III.6)
    Bei Maßnahmen zwischen 6 und 10 Teilnehmer/innen werden zukünftig bis zu 2 Mitarbeiter/innen bezuschusst.
  4. Voraussetzung / Verfahren
    Die Träger bestätigen den Einsatz von geeigneten und erfahrenen Freizeitmitarbeiter/innen über einen spezifischen Vermerk auf der Teilnehmerliste pro Mitarbeiter/in. Einzelne Nachweise / Zertifikatskopien pro Mitarbeiterin in Bezug auf Punkt II.7 müssen nicht mehr dem Antrag beigefügt werden. Hierzu bitte nur noch die neue Teilnehmer/Mitarbeiterliste verwenden.
    Die Nachweise für die Teilnahme an den Schulungen zum Thema Kinderschutz / §8a SGBVIII sind weiterhin einzureichen.

Die konkreten Änderungen und Anforderungen mit Antragsformularen finden sich zum Download unter www.rems-murr-kreis.de und unter www.jugendarbeit-rm.de/downloads/

Ebenfalls neu und unbedingt zu beachten: Fehlende Unterlagen sind zukünftig nach einmaliger Aufforderung spätestens 2 Wochen nach der Aufforderung nachzureichen, ansonsten muss die Förderung der beantragten Maßnahme abgelehnt werden.

Die geänderten Richtlinien gelten rückwirkend zum 01.01.13, somit für alle in diesem Jahr begonnen Maßnahmen.
Für Maßnahmen über den Jahreswechsel mit Beginn Ende 2012 werden, analog zu der letzten Änderung, die Richtlinien des Jahres 2012 angewandt.
Bestehende Förderbescheide / Ablehnungen von in 2013 eingereichten Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals eingereicht werden, sofern daraus für den Träger kein Nachteil entsteht.

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